Formulare Ausgleichskasse


Ergänzungsleistungen
Voraussetzungen:
- in der Schweiz wohnhaft
- Altersrente der AHV (gilt auch für vorbezogene Renten)
- eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV
- eine IV-Rente
- eine Hilflosenentschädigung der IV

Falls Ihre Mittel für die Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, können Sie bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen einreichen.

Krankheitskosten
Ergänzungsleistungsbezüger können Krankheitskosten geltend machen. Eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten kann nur vorgenommen werden, wenn die Originalrechnungen und die Leistungsabrechnung von der Krankenkasse vorliegen und die Rechnungsstellung nicht mehr als 15 Monate zurückliegt.

Der untenstehenden Aufstellung können Sie entnehmen, welche Kosten von der Ergänzungsleistungen vergütet werden:

- Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt)
- Zahnarzt
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Spitex)
- Temporärer Heimauftenthalt
- Hilfe, Pflege und Betreuung im Haushalt
- Transporte
- Hilfsmittel



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17. März 2012
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